Satzung
über die Erhebung von Benutzungsgebühren
für den Besuch der Kindertageseinrichtung
der Gemeinde Scheyern
Die Gemeinde Scheyern erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Scheyern.
§ 1
Gebührenerhebung
(1) Die Gemeinde Scheyern erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtung des Kindergartens „Froschkönig" (Kindergarten und Kinderkrippe) Benutzungsgebühren.
(2) Zusätzlich werden Beschaffungskosten (Spiel- und Getränkegeld) und Verpflegungskosten für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung (Essensgeld) erhoben.
§ 2
Gebührentatbestand
(1) Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung.
Für das Essensgeld erstmals mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Mittagsverpflegung; danach jeweils fortlaufend mit Beginn des Folgemonats.
Für angefangene Monate wird die volle Gebühr berechnet.
(2) Benutzungsgebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Die Benutzungsgebühren werden für zwölf Kalendermonate erhoben.
Im Betreuungsvertrag werden die Buchungszeiten festgelegt.
(3) Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung, Urlaub oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit fort, es sei denn, dass das Kind wegen der Erkrankung aus der Kindertageseinrichtung entlassen wird.
§ 3
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
- die Personensorgeberechtigten des Kindes,
- die Person, die das Kind zur Aufnahme in die Kindertageseinrichtung angemeldet hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 4
Gebührenmaßstab
Die Benutzungsgebühr richtet sich nach der Dauer des durchschnittlichen täglichen Besuchs der Kindertageseinrichtung entsprechend den gebuchten Betreuungszeiten.
§ 5
Gebührensatz
(1) Die monatlichen Benutzungsgebühren betragen ab 01.09.2015 für jeden angefangenen Monat für den Besuch
des Kindergartens
für Betreuungszeiten
>2-3 Stunden 54,-- €
>3-4 Stunden 60,-- €
>4-5 Stunden 70,-- €
>5-6 Stunden 77,-- €
>6-7 Stunden 85,-- €
>7-8 Stunden 94,-- €
>8-9 Stunden 103,-- €
>9-10 Stunden 114,-- €
(2) Die monatlichen Benutzungsgebühren betragen in der Zeit von 01.09.2015 bis 31.08.2016 für jeden angefangenen Monat für den Besuch
der Kinderkrippe
für Betreuungszeiten
>1-2 Stunden 99,-- €
>2-3 Stunden 108,-- €
>3-4 Stunden 120,-- €
>4-5 Stunden 140,-- €
>5-6 Stunden 154,-- €
>6-7 Stunden 170,-- €
>7-8 Stunden 188,-- €
>8-9 Stunden 206,-- €
>9-10 Stunden 228,-- €
(3) Die monatlichen Benutzungsgebühren betragen in der Zeit ab 01.09.2016 für jeden angefangenen Monat für den Besuch
der Kinderkrippe
für Betreuungszeiten
>1-2 Stunden 109,-- €
>2-3 Stunden 119,-- €
>3-4 Stunden 132,-- €
>4-5 Stunden 154,-- €
>5-6 Stunden 169,-- €
>6-7 Stunden 187,-- €
>7-8 Stunden 207,-- €
>8-9 Stunden 227,-- €
>9-10 Stunden 250,-- €
(4) Die Mindestbetreuungszeit für den Kindergarten darf im Durchschnitt einer Woche (mindesten 4 Tage) in der Kindertageseinrichtung 20 Stunden nicht unterschreiten. Die Mindestbetreuungszeit für den Kindergarten beträgt 3 - 4 Stunden täglich und wird als pädagogische Kernzeit am Vormittag zwischen 8.00 Uhr und 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr festgelegt.
(5) Bei Aufnahme eines Kindes im Kindergarten vor Vollendung des dritten Lebensjahres ist die entsprechende Benutzungsgebühr in Kinderkrippen zu entrichten. Ab dem laufenden Monat, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, wird die Benutzungsgebühr im Kindergarten erhoben.
(6) Für die Beschaffung von Spielmaterial, das verbraucht wird, wird neben der Gebühr nach Nr. 1 für den Besuch der Kindertageseinrichtung ein Spielgeld erhoben. Das Spielgeld beträgt monatlich
a) bei einer Buchungszeit bis 5 Stunden 4,-- €
b) bei einer Buchungszeit bis 8 Stunden 6,-- €
c) bei einer Buchungszeit > 8 Stunden 8,-- €
(7) Neben der Gebühr für den Besuch der Kindertageseinrichtung und dem Spielgeld wird für die Bereitstellung von Getränken zusätzlich ein Getränkegeld erhoben.
a) bei einer Buchungszeit bis 5 Stunden 2,-- €
b) bei einer Buchungszeit bis 8 Stunden 3,-- €
c) bei einer Buchungszeit > 8 Stunden 4,-- €
(8) Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist monatlich der jeweilige Selbstkostenpreis der Gemeinde zu bezahlen.
Abbestellungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie der Leitung der Kindertageseinrichtung bis spätestens 8 Uhr des jeweiligen Tages gemeldet werden. In allen anderen Fällen muss die Essensgebühr bezahlt werden, auch wenn das Kind nicht am Essen teilgenommen hat.
Die Abrechnung hierüber erfolgt jeweils monatlich.
(9) Die einmalige Zusatzbetreuung außerhalb der Buchungszeit beträgt im Rahmen der Öffnungszeiten 6,-- €.
§ 6
Beitragsermäßigung letztes Kindergartenjahr
(1) Für Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Schulpflicht wird der vom Freistaat Bayern zur Entlastung der Familien gewährte Zuschuss (Elternbeitragszuschuss) auf den Gebührensatz nach § 5 Abs. 1 und 6 -ohne Getränkegeld- angerechnet. Die Anrechnung ist auf die Höhe der festgesetzten Gebühr begrenzt.
(2) Der Elternbeitragszuschuss wird geleistet für Kinder in Kindertageseinrichtungen, die die Voraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG erfüllen, in dem Kindergartenjahr, welches der Schulpflicht nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) vorausgeht. Für die Vorschulkinder in Tagespflege wird ein Beitragszuschuss nicht geleistet.
(3) Für Kinder, bei denen auf Antrag der Personensorgeberechtigten die Schulpflicht nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 oder 3 BayEUG eintreten kann (sog. Kann-Kinder), wird ein Beitragszuschuss gezahlt.
Die Personensorgeberechtigten von Kann-Kinder haben in diesem Fall eine Kopie des Antrags sowie (zeitversetzt) die Bestätigung der Schule über die vorzeitige Einschulung vorzulegen.
(4) Wird durch Bescheid festgestellt, dass ein Kind von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wird, so wird der Zuschuss bis Ende des Kindergartenjahres gewährt. Im dann folgenden letzten Betreuungsjahr ist die volle Beitragsgebühr zu entrichten. Die Bezuschussung des Elternbeitrags umfasst maximal 12 Monate.
§ 7
Stundung - Ermäßigung
(1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitigdie Kindertageseinrichtung der Gemeinde, so wird die Benutzungsgebühr für das 2. und die weiteren Kinder um 10 € ermäßigt.
(2) Ermäßigung aus sozialen Gründen kann darüber hinaus auf Antrag gewährt werden, wenn die Erhebung der vollen Gebühr unbillig wäre. Dem Antrag ist eine Bescheinigung über das Einkommen beizufügen (Gehaltsabrechnung, Einkommensteuerbescheid). Der Antrag samt Nachweisen ist bei der Gemeinde einzureichen. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) entsprechend.
§ 8
Fälligkeit
Die Gebühren nach § 5 sind spätestens am 5. Werktag eines jeden Monats im Voraus an die Gemeindekasse zu bezahlen. Die Gebühren werden in der Regel monatlich im Abbuchungsverfahren eingezogen. Die Bareinzahlung der Gebühr bei der Gemeindekasse ist zulässig.
§ 9
Auskunftspflichten
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde die Gründe für die Höhe der maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang der Veränderungen Auskunft zu erteilen. Dies gilt insbesondere, soweit Ermäßigungen beansprucht wurden (§ 6).
§ 10
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 21.12.2007 mit seinen Änderungssatzungen außer Kraft.
Gemeinde Scheyern
Scheyern, 20.05.2015
Manfred Sterz
Erster Bürgermeister