Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Scheyern (Friedhofssatzung)

Aktuelle Fassung

Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Scheyern (Friedhofssatzung)

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Scheyern folgende Satzung:

 

 

  1. Allgemeine Vorschriften

 

 

  • 1 Geltungsbereich

 

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

  1. a) den Kommunalen Teil des Friedhofes Scheyern
  2. b) den Friedhof Euernbach sowie das dazugehörende Leichenhaus

 

 

  • 2 Friedhofszweck

 

Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

 

 

  • 3 Bestattungsanspruch

 

(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen werden beigesetzt:

  1. a) auf dem Friedhof Scheyern die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde Scheyern ihren Wohnsitz hatten oder in Gebieten der Pfarrei Scheyern, die außerhalb des Gemeindegebiets Scheyern liegen; ausgenommen der Personenkreis nach Buchstabe b)
  2. b) auf dem Friedhof Euernbach die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben im Pfarreigebiet Euernbach ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten
  3. c) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen
  4. d) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist
  5. e) für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes (BestG)

 

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

 

 

  • 4 Friedhofsverwaltung

 

Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

 

 

  • 5 Schließung und Entwidmung

 

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

 

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

 

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

 

(4) Soweit zur Schließung und Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

 

(5) Im Übrigen gilt § 11 BestG.

 

 

  1. Ordnungsvorschriften

 

 

  • 6 Öffnungszeiten

 

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.

 

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorrübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

 

 

  • 7 Verhalten im Friedhof

 

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

 

(2) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

  1. a) Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde),
  2. b) zu rauchen und zu lärmen,
  3. c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
  4. d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  5. e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  6. f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
  7. g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
  8. h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
  9. i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  10. j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. im Internet), außer zu privaten Zwecken

 

(3) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

 

 

  • 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

 

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

 

(2) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist – soweit erforderlich – die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

 

(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Friedhof schuldhaft verursachen.

 

(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

 

 

 

III. Grabstätten und Grabmale

 

  • 9 Grabstätten

 

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

 

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

 

 

  • 10 Grabarten

 

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

 

  1. a) Einzelgrabstätten
  2. b) Doppelgrabstätten
  3. c) Urnenerdgrabstätten
  4. d) Urnenbaumgrabstätten
  5. e) anonymes Grabfeld (Sternenkinder)

 

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

 

(3) In Einzelgräbern sind vier Belegungen möglich und zwar maximal zwei Sarg- und zwei Urnenbestattungen.

 

(4) In Doppelgräbern sind acht Belegungen möglich und zwar maximal vier Sarg- und vier Urnenbestattungen.

 

(5) In Urnenerd- und Urnenbaumgräbern sind maximal 4 Belegungen möglich.

 

 

  • 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

 

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

 

(2) Urnen können in Urnengrabstätten, Grabstätten für Erdbeisetzungen und in der Gemeinschaftsgrabstätte für Fehl- und Frühgeburten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.

 

(3) In einem Urnengrab dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. §1 Abs.1 Ziffer 1 BestV) beigesetzt werden.

 

(4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.

 

(5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs, die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

 

(6) Urnen bzw. Aschenreste, die nicht binnen drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Urnengrabstätte beigesetzt.

 

 

  • 12 Baumbestattungen

 

(1) An Urnenbaumgrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht auf die Dauer der Ruhezeit (§ 30) verliehen.

 

(2) In jedem Urnenbaumgrab können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Urnen dürfen die Äußeren Abmessungen (Höhe 30 cm Durchmesser 25 cm) nicht überschreiten und müssen aus biologisch leicht abbaubarem umweltfreundlichen Material bestehen. Eine Umbettung dieser Urnen in eine andere Grabstätte ist somit ausgeschlossen.

 

(3) An der Grabstelle dürfen weder Erdhügel angebracht werden, noch sonstige Anhäufungen erfolgen. Die Grabstelle ist bodeneben herzustellen. Eine Bepflanzung und Anbringung von Gegenständen an der Grabstätte ist unzulässig.

 

(4) Kerzen, Blumengestecke etc. sind an der in diesem Urnenbaumgrabfeld vorgesehenen Stelle abzulegen. Verwelkte Blumen sind unverzüglich zu entfernen.

 

(5) Bei den Grabstätten sind nur die von der Gemeinde beschafften Bodenplatten in einheitlicher Ausführung zugelassen. Die Beschriftung ist vom Nutzungsberechtigen nach den Vorgaben der Gemeinde (nur Schriftzeichen in schwarzer Schrift) fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen.

(6) Die Bäume im Bereich der Baumgrabstätten sind soweit wie möglich zu erhalten. Bei Verlust eines Baumes oder notwendiger Entfernung wegen Krankheit oder Schäden ist eine möglichst gleichwertige Ersatzbepflanzung vorzunehmen.

 

(7) Im Übrigen gelten die Vorschriften für Urnengrabstätten und sonstigen Bestimmungen dieser Friedhofssatzung entsprechend.

           

(8) Es ist nicht gestattet Urnen in ein Urnenbaumgrab umzubetten.

 

 

  • 13 Anonymes Grabfeld (Sternenkinder)

 

Tot- und Fehlgeburten, Feten und Embryonen sind, falls keine Bestattung in einem Grab erfolgt, in einem dafür ausgewiesenen Grabfeld im Friedhof zur Ruhe zu betten. Die Zur-Ruhe-Bettung erfolgt anonym auf der Rasenfläche des Grabfeldes. Auf dem Grabfeld dürfen keine Grabsteine oder Grabkreuze angebracht werden.

 

 

  • 14 Größe der Grabstätten

 

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:

 

  1. Einzelgräber             Länge: 2,10 m Breite: 1,00 m
  2. Doppelgräber Scheyern Länge: 2,10 m Breite: 1,60 m

                                   Euernbach      Länge: 2,10 m Breite: 1,80 m

  1. Urnengräber             Länge: 1,20 m Breite: 0,80 m

 

(2) Hiervon können Ausnahmen in bestehenden Grabreihen zugelassen werden.

 

(3) Die Grabtiefe von der Erdoberfläche muss mindestens betragen:

  1. bei Erdbestattungen von Erwachsenen 1,80 m
  2. bei Erdbestattungen von Kindern 1,20 m
  3. bei Urnen 0,80 m

 

(4) Von Sarg zu Sarg ist ein Abstand von wenigstens 30 cm einzuhalten.

 

  • 15 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalls erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist verliehen.

 

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).

 

(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um mindestens weitere 5 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

 

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

 

(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.

 

(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.

 

(7) Jeder Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

 

 

  • 16 Übertragung von Nutzungsrechten

 

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

 

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf die Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

 

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

 

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

 

(5) Bei Grabstätten an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

 

 

  • 17 Pflege und Instandhaltung der Gräber

 

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

 

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 16 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

 

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 16 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme).

 

(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gemäß Art. 16 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzten oder abzuräumen und einzuebnen.

 

 

  • 18 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

 

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen und die Höhe des Grabmales nicht überschreiten.

 

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräber werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

 

(3) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder abgestorbener Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme).

 

(4) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

 

(5) Das auf den Wegen zwischen den Gräbern wachsende Gras ist von den Angehörigen zu entfernen.

 

 

  • 19 Errichtung von Grabdenkmälern und Einfriedungen

 

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

 

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 14 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

  1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10
  2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung
  3. die Angabe über die Schriftverteilung

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

 

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 19 a, 20 und 21 dieser Satzung entspricht.

 

(4) Werden Grabdenkmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

 

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder – kreuze zulässig und in einem gepflegten Zustand zu erhalten.

 

 

  • 19 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

 

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

 

 

  • 20 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

 

(1) Die Länge und Breite eines Grabdenkmals ist abhängig von der Größe der erworbenen Grabstätte.

 

(2) Die Höhe ist in Relation zu der Stärke des Grabdenkmals so auszulegen, so dass eine genügend große Eigenstandfestigkeit gewährleistet ist. Insbesondere sind die Richtlinien des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Bildhauerhandwerks zu beachten.

 

 

  • 21 Grabgestaltung

 

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

 

  • 22 Besondere Bestimmung für den Friedhof in Scheyern

 

(1) Zwischen den Grabreihen ist die Grasnarbe zu erhalten, (Ausnahme: 30 cm vor und zwischen den Gräbern).

 

(2) Das Auffüllen dieser Flächen mit Kies ist verboten.

 

 

 

  • 23 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

 

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend und dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die TA-Grabmal in ihrer jeweils geltenden Fassung.

 

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die umzustürzen drohen, oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.

 

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

 

(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 19 und § 20) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

 

(5) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Gemeinde entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise.

 

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

 

 

  1. Bestattungsvorschriften

 

 

  • 24 Leichenhaus (Friedhof Euernbach)

 

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung von Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.

 

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. In der Regel wird im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Die Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 BestV (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- und Leichenschauarztes.

 

 

  • 25 Leichentransport

 

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

 

 

  • 26 Leichenbesorgung

 

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

 

 

  • 27 Friedhofs- und Bestattungspersonal

 

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere

  1. a) das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
  2. b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
  3. c) die Überführung des Sarges/der Urne vom Leichenhaus zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger
  4. d) die Ausgrabung und Umbettung einschließlich notwendiger Umsargungen.

 

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

 

 

  • 28 Bestattung

 

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt ist.

 

(2) Der Nutzungsberechtigte hat keinen Anspruch auf eine Erdbestattung, wenn die Grabstätte vollständig belegt ist.

 

 

  • 29 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

 

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

 

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

 

 

  • 30 Ruhefrist

 

Die Ruhefrist für Kindergrabstätten bis 5 Jahre wird auf 10 Jahre, für alle anderen Erdgrabstätten auf 15 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnen beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Bestattung.

 

 

  • 31 Exhumierung und Umbettung

 

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.

 

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

 

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

 

(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

 

(5) Jede Leichenausgrabung ist dem Staatl. Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen.

 

(6) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

 

 

 

  1. Schlussbestimmungen

 

 

  • 32 Ersatzvornahme

 

(1) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde beseitigt werden.

 

(2) Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist, oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.

 

 

  • 33 Haftungsausschluss

 

(1) Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für die Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

 

 

  • 34 Zuwiderhandlungen

 

Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der §§ 6, 7 und 8 werden als Ordnungswidrigkeiten nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) mit Geldbuße geahndet.

 

  • 35 Gebühren

 

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

 

 

  • 36 Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig treten die Satzungen,

            Friedhofssatzung Euernbach vom 20.12.1996

            Friedhofssatzung Scheyern vom 12.03.2009

außer Kraft.

 

 

Gemeinde Scheyern, den 23.12.2019

 

 

 

 

Manfred Sterz

  1. Bürgermeister