Rechtsverordnung Autowaschanlagen

Aktuelle Fassung

Rechtsverordnung über die Zulassung des Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen

Aufgrund von Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (BayRS 1131-3-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.05.2006 (GVBI S. 190), erlässt die Gemeinde Scheyern folgende Rechtsverordnung:

§ 1

In der Gemeinde Scheyern dürfen Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen ab 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr betrieben werden.

Autowaschanlagen dürfen an folgenden Feiertagen nicht betrieben werden:

- Neujahr
- Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag
- 1. Mai
- Pfingstsonntag und Pfingstmontag
- Erster und Zweiter Weihnachtstag.

§ 2

Diese Rechtsverordnung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Scheyern, den 02.03.2007

Gemeinde Scheyern

Albert Müller
1. Bürgermeister

Antrag Förderung Jugendarbeit

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Ehrenordnung

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Förderung musikalische Ausbildung

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Vereinsförderrichtlinien

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