Bekanntmachung

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Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG);
Ergänzung einer Widmung

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Scheyern hat beschlos-sen:

1. Eingegangene Teilstrecken des öffentlichen Feld- und Waldwegs (Art. 53 Nr. 1 BayStrWG), „Weg ins Hinterholz“ (Straßenzug-Nr. 108) bei Kreutenbach, auf der Flur-Nr. 603 der Gemarkung Euern-bach, mit Längen von ca. 240 m und 65 m – im folgende Übersichts-plan, rot markiert - einzuziehen.

2. Zugleich wird die derzeit tatsächlich genutzte Wegefläche auf Grundstück Flur-Nr. 662, Gemarkung Euernbach, mit einer Länge von ca. 65 m - im folgende Übersichtsplan, blau markiert- gewid-met, und in den öffentlichen Feld- und Waldweg - Straßenzug-Nr. 108 - integriert werden.

Übersichtsplan (ohne Maßstab):

 

Kreutenbach Weg ins Hinterholz Übersicht

 

Kreutenbach Weg ins Hinterholz

Legende:
Gelb schraffiert = alktuell gwidmete Flächen; rot umrandet = einzuziehende Flächen; blau umrandet = zu widmende Wegefläche

 

 

Die vorgenannten Teilflächen  sollen

 

1.   Gemäß Art. 8 BayStrWG eingezogen bzw.

 

2.   Art. 6 BayStrWG gewidmet werden. Hierzu liegt die Zustimmung des betroffenen Grundstückseigentümers vor.

Die zu widmende Fläche wird Bestandteil des bereits gewidmeten öffentlichen Feld- und Waldwegs (Art. 53 Nr. 1 BayStrWG),  Weg ins Hinterholz" (Straßenzug-Nr. 108)".

Straßenbaulastträger sind diejenigen, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden (Beteiligte).

 

Die Widmungsunterlagen können während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus Scheyern - Eingang 2. OG - Zimmer 22 eingesehen werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43 in 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30 in 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Scheyern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

 

-       Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl Nr. 13/2007, S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.

 

-       Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.

 

-       Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

 

 

Scheyern, den 13.03.2019

Gemeinde Scheyern

 

Manfred Sterz, Erster Bürgermeister